AGB'sALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGENder Fritze Lacke Vertriebs GmbH, Perchtoldsdorferstraße 19, A – 1230 Wien FN 123117 f 1. Geltungsbereich (1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen (insbesondere Lieferungen und sonstige Leistungen) zwischen der Fritze Lacke Ver-triebs GmbH, Perchtoldsdorferstraße 19, A – 1230 Wien (im Folgenden "Lieferant") einerseits und dem Kunden anderer-seits, gelten nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB"). Zusätzliche oder davon abweichende Vereinbarungen müssen vom Lieferant schriftlich bestätigt werden. Mit einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden und an sie gebunden. (2) Die gegenständlichen AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedin-gungen des Kunden werden nicht anerkannt und daher nicht Vertragsinhalt, außer derLieferant hat der Geltung schriftlich aus-drücklich zugestimmt. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für allfällige Vertragslücken. (4) Diese AGB gelten auch für sämtliche künftigen Verträge mit dem Kunden, ohne dass es dafür einer gesonderten Vereinba-rung bedarf. 2. Angebot und Bestellung (1) Sofern Angebote des Lieferanten nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, sind sie unverbindlich und freiblei-bend. (2) Angaben in Katalogen, Prospekten und dergleichen sowie sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen des Lieferanten sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Bezug genommen wird. (3) Enthält die Auftragsbestätigung des Lieferanten Änderungen gegenüber dem Angebot des Kunden, dann gelten diese Ände-rungen als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. (4) Unwesentliche Abweichungen von den in den Angeboten des Lieferanten gemachten Angaben bleiben vorbehalten. Darüber hinaus ist der Lieferant im Fall von Sortimentswechseln bzw Adaptierungen von Produkten berechtigt, geringfügig modifizierte Lieferungen bzw. Leistungen zu erbringen. (5) Offensichtliche Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen jederzeit durch den Lieferanten richtig gestellt werden. (6) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Lieferant nur durch seine vertretungsbefugten Organe vertreten wird. Erklärungen und Zusagen von sonstigen Mitarbeitern des Lieferanten sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Liefe-ranten bindend. Ebenso werden Vertragsänderungen erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten wirksam. (7) Kommt der Vertragsabschluss nicht bereits vorher ausdrücklich zustande, so wird der Vertrag zu den hier wiedergegebenen Bestimmungen durch das Versenden der Ware durch den Lieferanten geschlossen. 3. Preise (1) Es gelten die am Bestelltag gültigen Preise der allgemeinen Preisliste des Lieferanten. Alle vom Lieferanten genannten Preise sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Preisan-gaben des Lieferanten exklusive Lieferungs- und Verpackungkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. (2) Zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintretende Änderungen der Kosten für die Leistungserbringung, welche nicht in der Sphäre des Lieferanten liegen, trägt der Kunde. Bei fortlaufenden Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten an den Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Preise jährlich gemäß dem Verbraucherpreisindex 2000 anzupassen. Darüber hinaus ist der Lieferant zur Anpassung der Preise berechtigt, wenn sich die Einkaufspreise, die Rohstoffpreise oder sonstige Kostenfakto-ren stärker als der Verbraucherpreisindex 2000 erhöhen. (3) Für die Preisberechnung ist immer das Gewicht bzw die Menge maßgeblich, die bei der Absendung vom Lieferanten fest-gestellt worden sind. (5) Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde auf einer schnelleren Fertigstellung und Auslieferung seiner Ware besteht, trägt stets der Kunde. (6) Der Lieferant behält sich das Recht vor, einen Mindermengenzuschlag in der Höhe von EUR 12,-- bei einem Bestellwert von unter EUR 250,-- in Rechnung zu stellen. Bei DPD Sendungen bis 31,5 kg EUR 8,--, jedoch bei Eilzustellung EUR 12.--. 4. Lieferung (1) Die Ware ist - sofern nicht anders vereinbart - vom Kunden selbst abzuholen. (2) Sofern die Lieferung der Ware vereinbart wird, trägt die damit verbundenen Kosten der Kunde. Ausgenommen sind Liefe-rungen die frei Haus vereinbart werden. Der Versand erfolgt durch beauftragte Speditionen. (3) Vom Lieferanten angegebene Lieferzeiten sind freibleibend und unverbindlich. Genaue Lieferzeiten (Zeiträume) können erst angegeben werden, wenn sämtliche Liefermodalitäten geklärt sind, insbesondere Lieferort- und Transport. Durch die Angabe bzw. Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. (4) Sollte der angegebene Lieferzeitraum um mehr als 14 Tage überschritten werden, so ist der Kunde berechtigt, nach schriftli-cher Setzung einer 14tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Verzugsschäden, entgangenen Gewinn oder sonstigen Schäden, sind ausgeschlossen. (5) Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Eingriffe durch behördliche Lenkungsmaß-nahmen, Verkehrssperren etc. oder Fälle von höherer Gewalt) berechtigen den Lieferanten, nach dessen Wahl, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. (6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug sind dem Lieferanten sämtliche ihm dadurch entstehende Mehraufwendung zu erset-zen. Bei Nichtabnahme bestellter Waren ist der Lieferant jedenfalls berechtigt, als pauschalen Schadenersatz 25% des Auf-tragswerts für Spesen zu fordern. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt. (7) Lieferfristen und Lieferzeiten ruhen, wenn der Kunde mit der Zahlung auch nur einer Rechnung im Verzug ist. (8) Eine Über- oder Unterlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge ist zulässig. (9) Der Lieferant ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, insbesondere dann, wenn die Teillieferungen für den Kunden selbständig verwendbar sind und kein festes Lieferdatum vereinbart wurde. Bei Teillieferungen gilt jede Teillieferung als gesondertes Geschäft. (10) Speziell angefertigte Farbtöne von Lacken, Farben oder Sprühdosen sind vor der Verarbeitung zu prüfen. Geringe Abwei-chungen zu Farbtonkarten oder Bildern im Internet stellen keinen Mangel dar. 5. Gefahrtragung Die Gefahr einer zufälligen Beeinträchtigung, Verschlechterung und des Untergangs geht mit der Bereitstellung der Ware im Auslieferungslager auf den Kunden über. Im Fall der Lieferung durch den Lieferanten geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an die Transportperson übergeben wurde; der Versand erfolgt somit auf Gefahr des Kunden. Die Ware reist grundsätzlich unversichert, wünscht der Kunde ausdrücklich eine Versicherung, so muss er für die dadurch entstehenden Ko-sten aufkommen. 6. Zahlungsbedingungen (1) Der Kaufpreis ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum i zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt. (2) Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. (3) Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist der Lieferant berechtigt sämtliche ausstehenden Zahlungen sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, die weitere Erfüllung von ihm zweckmäßig erscheinenden Sicherungen, insbesondere von Vorauszahlungen, abhängig zu machen. (4) Mitarbeiter des Lieferanten sind nur aufgrund ausdrücklicher Bevollmächtigung zum Inkasso berechtigt. 7. Gewährleistung (1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unver-züglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Lieferanten schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch inner-halb von 5 Tagen ab der Erkennbarkeit des Mangels, zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Beweislast, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt der Kunde. (2) Der Kunde ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Mängelrüge eine Probe der beanstandeten Ware auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr an den Lieferanten zu senden. (3) Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache begründet keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere bei geringfügigen Abweichungen in Form und Farbe, Gewicht sowie dann vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Kunden selbst mit unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Unerheblichkeit liegt auch bei innerhalb der handelsüblichen Grenzen liegenden Abweichungen vor, branchenübliche Abweichungen bleiben daher ausdrück-lich vorbehalten. (4) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw Verarbeitung der geliefer-ten Ware oder Ähnlichem vom Lieferanten nicht mehr geprüft werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt. (5) Beruht der Mangel auf einer Lieferung oder Leistung eines Dritten an den Lieferanten, so kann der Kunde nur verlangen, dass ihm die Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche des Lieferanten gegen den Dritten abgetreten werden. (6) Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, kann der Lieferant den Ge-währleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen. (7) Schadenersatz statt Gewährleistung wird nur in Fälle gewährt, in denen der Lieferant vorsätzlich oder grob fahrlässig Rechte des Kunden verletzt, arglistig täuscht oder fahrlässig an Körper oder Gesundheit schädigt. (8) Allfällige Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtret-bar. 8. Schadenersatz (1) Der Lieferant haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu be-weisen. (2) Der Anspruch auf Schadenersatz ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, beträgt jedoch höchstens den Rechnungsbetrag. Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Kunden sind ausgeschlos-sen. Der Lieferant haftet nicht für Mängelfolgeschäden bzw für indirekte Schäden. (3) Der Kunde hat vor Verarbeitung, Einsatz bzw Nutzung der Ware den Farbton, die Qualität und die Vereinbarkeit mit dem Einsatzzweck zu prüfen. Für Schäden, die aufgrund einer ungenügenden Prüfung entstehen, haftet der Lieferant nicht. (4) Der Kunde haftet dem Lieferanten für sämtliche Schäden, die aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen. (5) Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren nach Erbrin-gung der Leistung bzw. Übergabe der Lieferung. 9. Produkthaftung (1) Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" im Sinn des Produkthaftungs-gesetzes gegen den Lieferanten richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. (2) Die Produkthaftung für Schäden an Sachen, die der Kunde unternehmerisch nutzt, ist ausgeschlossen. (3) Im Fall der Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet, mit seinem Abnehmer eine gleichlautende Freizeichnungsklausel zu vereinbaren und auch diesen zu verpflichten, mit seinem eigenen Abnehmer eine gleichlautende Vertragsbedingung festzu-legen, wenn dieser Unternehmer ist; im Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde dem Lieferanten für die daraus resultierenden Nachteile. 10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot (1) Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Lieferanten mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen. (2) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Kunden nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages. Rechnungsbeträge aus anderen Rechtsverhältnissen, als jenem das Anlass zur Reklamation war, dürfen vom Kunden keinesfalls zurückbehalten werden. 11. Eigentumsvorbehalt (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Ware jeden-falls als im Eigentum des Lieferanten befindlich zu kennzeichnen. (2) Der Kunde ist jedoch berechtigt, über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Er ist berechtigt, die Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Kaufpreis-forderung gilt schon jetzt als an den Lieferanten abgetreten und der Lieferant ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, dem Lieferanten Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben, sowie seinen in Betracht kommenden Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen. Bei der Veräußerung von Ware, an der der Lieferant Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Lieferanten entspricht. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie diejenigen Sachen, an denen der Lieferant nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwirbt, pfleglich und sorgsam zu behandeln und für den Lieferanten kostenlos zu verwahren. Er hat sie gegen übliche Gefahren zu versichern und tritt hiermit Entschädigungsansprüche gegenüber Versiche-rern oder sonstigen Ersatzpflichtigen in Höhe des Rechnungsbetrages an den Lieferanten ab. (6) Der Kunde ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen oder an den Lieferanten abgetretenen Forde-rungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Lieferanten unver-züglich mitzuteilen. (7) Der Kunde ist in jedem Fall des Zahlungsverzuges, insbesondere im Insolvenzfall verpflichtet, dem Lieferanten Zutritt zu seiner Ware und den mit ihr hergestellten Erzeugnissen zu gewähren. Des Weiteren hat er dem Lieferanten Einsicht in seine Bücher zu geben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Aussonderungsansprüche des Lieferanten von Belang sind. 12. Verpackung/ Leihgebinde Gebinde, die leihweise dem Kunden überlassen werden, sind spätestens einen Monat ab Rechnungsdatum, bei Rücksendung aus dem Ausland spätestens zwei Monate ab Rechnungsdatum, in ordnungsgemäßem Zustand und restentleert frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Gebinde dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte verwendet werden. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. 13. Datenschutz Der Kunde erteilt mit Zustandekommen des Vertrages seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung durch den Lieferanten gespei-chert und auch an mit dem Lieferanten konzernverbundenen Unternehmen weitergeleitet werden. 14. Versand von E-Mails Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass ihn der Lieferant über Produkte und Dienstleistungen durch den Versand von E-Mails informiert. 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl (1) Erfüllungsort ist für Lieferung und Zahlung der Unternehmenssitz des Lieferanten. (2) Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Unternehmenssitz des Lieferanten sach-lich zuständige Gericht auch örtlich zuständig. Der Lieferant hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. (3) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. V0705 |
|
| design & programing © 2007 ED ADVERTISE |